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Stellungnahme des VsB zur Novelle der Sächsischen Gemeindeordnung und deren Nebengesetzen

10. 11. 2020

Zur anstehenden Novelle der Sächsischen Gemeindeordnung und deren Nebengesetze gibt der Verein sächsischer Bürgermeister als berufsständige Vertretung der ehrenamtlichen und hauptamtlichen sächsischen Bürgermeister, „die Bürgermeister-Gewerkschaft“, folgende Stellungnahme ab:

 

Ehrensold:

 

Der Verein sächsischer Bürgermeister e.V. (VsB) ist dankbar, dass der Gesetzgeber die lange gehegte Forderung aus den Kreisen unserer ehrenamtlichen Mitglieder zu einem Ehrensold nach Vorbild der süddeutschen Länder aufgreift. Grundsätzlich ist es richtig, dass der Anspruch dem Grunde nach und in einer gewissen Höhe gesetzlich geregelt werden muss.

Unsere ehrenamtlichen Mitglieder halten den avisierten Betrag von 100 Euro pro Monat in Bezug zur langen Ausübung ihrer Tätigkeit für zu gering. Der gesetzlich geregelte Mindestehrensold soll in jedem Fall 200 Euro pro Monat betragen. Darüber hinaus soll eine Öffnungsklausel eingeführt werden, die dem Gemeinderat die Möglichkeit eröffnet, für weitere Amtsperioden Erhöhungsbeträge vorzusehen. Der Ehrensold soll einer Dynamisierung nach den bewährten Vorschriften für die Abgeordneten des sächsischen Landtages und der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister unterliegen.

Der Ehrensold muss insbesondere für die Bürgermeister der ersten Stunde (ab 1990) gelten.   

 

Hauptamtlichkeit der Bürgermeister für Gemeinden unter 5.000 Einwohner:

 

Die geplante Umkehrung des bisherigen Regel-Ausnahmeverhältnisses wird begrüßt.

Grundsätzlich muss der Bürgermeister der Kommunen zwischen 1.000 und 5.000 Einwohnern hauptamtlich tätig sein.

Diese Grundsatzentscheidung muss auch gegen haushaltsrechtliche Erwägungen der Kommunalaufsichtsbehörden geschützt sein. Das heißt mit anderen Worten: der Kommunalaufsicht ist es ausdrücklich untersagt -mit Blick auf die Haushaltslage- die Hauptamtlichkeit zu unterminieren. Auf Grund der Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte sollte die Möglichkeit aber bestehen, mit qualifizierter Mehrheit für die Ehrenamtlichkeit zu optieren. Soweit der Bürgermeister als Amtsinhaber selbst den Antrag stellt, sollte die Hauptsatzungsmehrheit Anwendung finden. Im umgekehrten Falle sollten die für die Abwahl des Bürgermeisters geltenden Mehrheiten im Gemeinderat gelten.

 

Bei der Hauptamtlichkeit des Bürgermeisters gibt es keinen Unterscheid, ob die Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft oder eines Verwaltungsverbandes angehört oder völlig alleine agiert.

Gerade in der Konstellation Verwaltungsgemeinschaft/Verwaltungsverband ist die Hauptamtlichkeit des Bürgermeisters als wirksames Kontrollorgan im Hinblick auf die/den erfüllende(n) Gemeinde/Verband dringend geboten, insbesondere wegen der bisher überwiegend negativen Erfahrungen bei dieser Ausgestaltung. Wenn die Gemeinde keine eigene Verwaltung hat und auf eine fremde Dienstleitung angewiesen ist, besteht ein erhöhter Überwachungsbedarf beim Verwaltungsvollzug. Wie heißt es so schön treffend: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“.