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Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die kommunalen Wahlbeamten und ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden

12. 01. 2022

Auf Hinweis des Sächsischen Landkreistages, weisen wir auch auf die neue Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 07.12.2021 hin. 

Nach § 3 Nr. 12 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) sind Aufwandsentschädigungen kraft Gesetzes steuerfrei. Die Finanzverwaltung hat sich jedoch vorbehalten, dennoch Teile der Einkommenssteuer zu unterziehen. Die Verwaltungsvorschrift vom 07.12.2021 steht in dieser Tradition und gibt die Beträge an. Für unsere Mitglieder, die gleichzeitig Kreistagsmitglieder sind, wird auf den Mindestfreibetrag unter II. verwiesen. Dieser wurde von monatlich 200 € auf 250 € erhöht.