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FAQ`s zur Gewährung des Ehrensolds nach § 155b SächsBG

29. 03. 2022

FAQ zur Gewährung des Ehrensolds nach § 155b SächsBG                                     Stand 17.05.2022

1. Wird der Ehrensold nur auf Antrag gewährt?

Grundsätzlich ist ein Antrag zu stellen. Der Anspruch zur Auszahlung ist gegen den jeweiligen Dienstherren zu erheben. Wurde das Ehrenamt nacheinander bzw. gelichzeitig(?) bei verschiedenen Kommunen ausgeübt, kann der Anspruch gegenüber jeder Kommune erhoben werden, jedoch unseres Erachtens nur einmalig (Vergleich hierzu § 421 ff. BGB Gesamtschuldner). Es sind keine Doppelzahlungen möglich.

2. Gibt es diesbezüglich noch weiteres Infomaterial?

 

Nach Auffassung des Vereinsvorsitzenden ist die Regelung, auch auf unseren Vorschlag hin, einfach gehalten und selbsterklärend. Die Zahlung erfolgt ab 01.03.2022 und ist für jede Personalabteilung leicht nachvollziehbar.

 

Ergänzend wird auf die Mitteilung des SSG vom 08.03.2022 verwiesen.

 

3. Wie erfolgt die Auszahlung, wenn die Voraussetzungen mitten im Monat erfüllt werden?

 

Die Auszahlung erfolgt anteilmäßig.

 

4. Ist der Ehrensold steuerfrei?

 

Der Ehrensold beträgt 200,00 € ist grundsätzlich steuerpflichtig nach § 19 Abs.2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a Einkommensteuergesetz. Seitens des Innenministeriums wurde uns hierzu dieses Rechenbeispiel geliefert:

 

Beispiel:

Der ehemalige ehrenamtliche Bürgermeister x erhält ab März 2022 den Ehrensold von monatlich

200 €.

 

Einnahmen 2022                                                                                                            2.000,00 €

./. Versorgungsfreibetrag (14,4% von 2400 €, max. 1080 €, davon 10/12)                                                288,00 €

./. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (10/12 von 324 €)                                                                 270,00 €

./. Werbungskostenpauschbetrag                                                                                  102,00 €

= Einkünfte 2022                                                                                                           1.340,00 €

 

Achtung:

Das Innenministerium hat immer darauf bestanden, dass der Ehrensold gering gehalten wird, damit es steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich keine Probleme gibt, dabei sollte sich die Höhe immer im Rahmen eines „Taschengeldes“ bewegen. Auch sollte die Gewährung und Rechtsprechung in Anlehnung an die anderen Bundesländer erfolgen, wobei dort der Betrag noch deutlich höher ist.