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Änderungen im Beihilferecht und mögliche Nachzahlungsansprüche bei sog. berücksichtigungsfähigen Angehörigen

11. 09. 2023

Auf Grund neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Beschlüsse vom 4.05.2020) zur angemessenen Alimentation der Beamten ist zwischenzeitlich auch in Sachsen der Gesetzgeber tätig geworden (Viertes Dienstrechtsänderungsgesetz, kurz 4. DRÄndG vom 6. Juli 2023 SächsGVBl. Nr. 14/2023 ausgegeben am 31.07.2023).

 

Das Gesetz gilt naturgemäß und grundsätzlich auch für kommunale Wahlbeamten im Hauptamt.

 

Von Landesseite wurde für die Landesbeamten eine FAQ- Liste mit Datum vom 31.07.2023 ausgereicht, die auf 25 Seiten auf vielfältige Fallkonstellationen eingeht. Außerdem wurde eine extra geschaffene Sonderstelle eingerichtet, die die Landesbeamten berät.

 

Der Kommunale Versorgungsverband Sachsens hat ebenfalls reagiert und deshalb die Versorgungsempfänger informiert sowie die aktiven Beamten incl. Wahlbeamten, welche von ihm im Personalservice betreut werden.

 

Bei den Kommunen, die ihre Beamtenangelegenheiten für Aktive selbst erledigen, müsste die Personalstelle inzwischen aktiv geworden sein, anderenfalls empfehlen wir unseren Mitgliedern, dort vorstellig zu werden.

 

Für die kommunalen Wahlbeamten dürfte jedoch auf den ersten Blick der Bereich Nachzahlungsansprüche bei den berücksichtigungsfähigen Angehörigen von Bedeutung sein.

 

Zunächst geht es um monatliche Nachzahlungen für die Jahre 2012, 2013, 2021 und 2023 für die ersten beiden im Unterschiedsbetrag zum Familienzuschlag zu berücksichtigenden Kindern, weiter um Nachzahlungen für 2011 bis 2022 für das dritte und jedes weitere im Unterschiedsbetrag zum Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind.

Außerdem ist Gegenstand der Unterschiedsbetrag zum Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere Kind zum 01.01.2023.

 

Für die Jahre 2020 bis 2023 bestehen die Ansprüche unabhängig, ob man selbst Ansprüche angemeldet hat. Für davorliegende Zeiten bestehen Ansprüche nur, wenn man mindestens einmal Widerspruch gegen die Besoldung oder Versorgung eingelegt hatte, was viele Bürgermeister/innen wegen Rechtstreue zur Dienstherrin und den guten Glauben an die Weisheit des Gesetzgebers natürlich nicht gemacht haben.

 

Anders als in der vergangenen „Weihnachtsgeldaffäre“ vor vielen Jahren – der eine oder andere erinnert sich noch- hat sich der Gesetzgeber nicht dazu durchringen können, den Rechtstreuen mit dem Rechtsbehelfsführer gleichzustellen. Dies ist fiskalisch verständlich, aber rechtsethisch problematisch, da der bescheidene, dienstherrenfreundliche Rechtstreue wieder der „Dumme“ ist.

 

In concreto werden die Ansprüche also ab 2020 von Amts wegen beachtet, davor liegende Jahre nur bei anhängigen Widerspruchsverfahren wegen zu geringer Alimentation.

 

Ein interessanter Aspekt sind die Nachzahlungen für die Zeiten von 2011 bis 2023 für privat krankenversicherte, in der Beihilfe berücksichtigungsfähige Angehörige. Das ist der Ehegatte, wenn er im Durchschnitt der letzten 3 Jahre nicht mehr als 18.000,--€ pro Jahr verdient hatte (vulgo Hausfrauenehe/Zuverdienerehe). Das betrifft auch die Kinder, ggf. bis 25 Jahre.

 

Hat der beihilfeberechtigte Beamte eine private Kranken- Versicherung zugunsten des Ehegatten und/oder der Kinder abgeschlossen, so erhält er ab dem 01.01.2024 dafür monatlich einen Zuschuss. Im Übrigen wurde das Beihilferecht zugunsten des Beamten verbessert.

 

Für die Vergangenheit bestehen Nachzahlungsansprüche, jedoch zeitlich differenziert, wie oben skizziert, je nachdem, ob man Widerspruch frühzeitig eingelegt hat oder nicht. Im Regelfall dürfte es bei Nachzahlungen für die Zeit von 2020 bis 2023 bleiben.

 

Allerdings muss hier ein „Antrag“ gestellt werden oder besser ausgedrückt, eine Erklärung zur Prüfung eines Nachzahlungsanspruches eingereicht werden.

 

Der KVS hat diesen Prüfbogen ausgereicht, wer als aktiver Beamter nicht vom KVS betreut wird, kann aber das Formular vom Internetauftritt des KVS einsehen und sinngemäß bei der Dienstherrin, die die Beamtenangelegenheiten selbst erledigt, einreichen.

 

Weitere Informationen und Vordrucke unter:

Newsdetail - Kommunaler Versorgungsverband Sachsen (kv-sachsen.de) unter „Aktuelles“- Neues KVS-Rundschreiben vom 13.9.2023 zur Beihilfe;

 

ErklaerungKinderhoeherer-Bemessungssatz.pdf (kv-sachsen.de) unter Personalservice –Erklärung zur Prüfung eines Nachzahlungsanspruchs wegen berücksichtigungsfähiger Angehörigen in der Beihilfe PDF.

 

Auch die Internetseite des Landesamtes für Finanzen bietet ähnliche Informationen:

Amtsangemessene Alimentation - Landesamt für Steuern und Finanzen - sachsen.de - Amtsangemessene Alimentation Neuregelung 2023